Notfallsanitäter; Beantragung der Zulassung zur Ergänzungsprüfung
Rettungsassistenten, die sich zum Notfallsanitäter weiter qualifizieren möchten, können (ggf. nach weiterer Ausbildung) eine Ergänzungsprüfung ablegen.
Rettungsassistenten haben bis Ende des Jahres 2023 die Möglichkeit, sich durch erfolgreiches Ablegen einer Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter weiter zu qualifizieren.
Die staatliche Ergänzungsprüfung umfasst einen praktischen und einen mündlichen Teil.
- Regierung von Unterfranken - Gesundheit
Ansprechpartner
Notfallsanitäter
Telefon +49 (0)931 380-1550
Fax +49 (0)931 380-2550
E-Mail poststelle@reg-ufr.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr MI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr FR 8:30 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
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- Bei einer hauptamtlichen Tätigkeit als Rettungsassistent von mindestens 5 Jahren kann die Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung ohne weitere Ausbildung erfolgen.
- Ein Rettungsassistent, der eine mindestens dreijährige hauptamtliche Tätigkeit als Rettungsassistent nachweisen kann, muss an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilnehmen.
- Beträgt die hauptamtliche Tätigkeit als Rettungsassistent weniger als drei Jahre oder kann noch keine Tätigkeit als Rettungsassistent nachgewiesen werden, ist eine weitere Ausbildung von 960 Stunden vorgesehen.
- Alternativ kann die staatliche Prüfung für Notfallsanitäter absolviert werden, sofern keine Berufserfahrung vorliegt oder die erforderliche weitere Ausbildung nicht absolviert wird.
- Rettungsassistenten, die die Weiterbildung zum Fachgesundheits- und Kinder-/Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie erfolgreich abgeschlossen haben, sowie Lehrer an Berufsfachschulen für Notfallsanitäter können die mindestens fünf- bzw. dreijährige Tätigkeit erfüllen, wenn sie regelmäßig und mit mindestens zwei Schichten im Monat im Rettungsdienst tätig gewesen sein.
Der Antrag muss schriftlich über die Berufsfachschule für Notfallsanitäter beim Prüfungsvorsitzenden für die staatliche Ergänzungsprüfung der jeweiligen Bezirksregierung eingereicht werden.
Die Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung muss spätestens 4 Wochen vor Prüfungsbeginn erfolgen.
- Amtlich beglaubigte Kopie der Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent"
- Beglaubigte Kopie des Personalausweises
- Nachweis/Bestätigung der praktischen Tätigkeit als Rettungsassistent im Rettungsdienst (Arbeitgeberbescheinigung)
- Aufstellung über die beruflichen Stationen als Rettungsassistent
- Bescheinigung über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung durch die Berufsfachschule
- Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung - Angaben zur Ergänzungsprüfung aufgrund besonderer Qualifikationen, Qualifikationen nach § 32 Abs. 2 Notfallsanitätergesetz
- Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung - Bestätigung (Arbeitgeber) für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung nach einer Tätigkeit als Rettungsassistent
- Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung nach § 32 Abs. 2 Notfallsanitätergesetz und Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter/in"
- Ärztliche Bescheinigung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 NotSanG für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter"
keine
- § 32 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG)
- § 6 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
- § 18 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
- § 19 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)