Geplantes Gips-Bergwerk „Altertheimer Mulde“: nochmalige Auslegung der Unterlagen

Die Knauf Gips KG aus Iphofen plant im Bereich der Altertheimer Mulde untertägig Gips abzubauen. Dafür wird ein bergrechtliches Genehmigungsverfahren mit integrierter vereinfachter Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Verfahrensführende Behörde für das bergrechtliche Genehmigungsverfahren ist das Bergamt Nordbayern an der Regierung von Oberfranken. Zuständig für die Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung ist die Regierung von Unterfranken.

Nach einer ersten Auslage der Unterlagen mit Öffentlichkeitsbeteiligung Anfang dieses Jahres sind nun die neu gefassten Antragsunterlagen der Knauf Gips KG zum „Fakultativen Rahmenbetriebsplan mit integriertem 1. Hauptbetriebsplans und integrierter Raumverträglichkeitsprüfung“ veröffentlicht. Die Planunterlagen liegen ab dem 06. Oktober 2025 bei der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – und in mehreren Kommunen und Verwaltungsgemeinschaften für die Dauer eines Monats zur Einsicht aus. Weiter sind sie Unterlagen online zugänglich: Rahmenbetriebsplan mit integriertem Hauptbetriebsplan und integrierter vereinfachter Raumverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerks "Altertheimer Mulde" zur Gewinnung von Kalziumsulfatgestein (Gips/Anhydrit) - Regierung von Oberfranken

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 20. November 2025 (Einwendungsfrist) bei der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern (Ludwigstraße 10, 95444 Bayreuth) schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen das Vorhaben erheben (siehe Bekanntmachung der Regierung von Oberfranken vom 10.09.2025).

Die im Zuge der bereits Anfang des Jahres 2025 durchgeführten Auslegung eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht nochmals vorgebracht werden.

Die Ergebnisse dieser Beteiligung werden sowohl für das bergrechtliche Genehmigungsverfahren als auch für die Raumverträglichkeitsprüfung genutzt.

Hintergrund zur Raumverträglichkeitsprüfung:
Die Raumverträglichkeitsprüfung ist ein Instrument der Landesplanung und dient dazu, die Verträglichkeit eines konkreten Vorhabens (z.B. eines Einzelhandelsgroßprojekts, einer Leitungstrasse zur Energieversorgung oder wie im vorliegenden Fall eines Rohstoffabbaus) aus überörtlicher Sicht zu prüfen. Raumverträglichkeitsprüfungen werden für Vorhaben durchgeführt, die von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit sind. Es soll aufgezeigt werden, ob und ggf. unter welchen Maßgaben ein Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt bzw. in Übereistimmung gebracht werden kann. Aspekte der Prüfung sind sämtliche raumrelevanten Belange von Naturschutz über Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur, Wirtschaft und Energieversorgung, Gesundheit, Landschaftsbild bis zum Freiraum- und Wasserschutz u.ä.

Das Instrument der „vereinfachten“ Raumverträglichkeitsprüfung kann in bereits laufenden Fachplanungsverfahren angewendet werden. Mit der „Doppelverwertung“ der im Beteiligungsverfahren gewonnen Erkenntnisse lässt sich die Verfahrensdauer zur Entscheidung über ein Vorhaben verkürzen. Der materielle Prüfauftrag der Höheren Landesplanungsbehörde bleibt derselbe wie bei einer regulären Raumverträglichkeitsprüfung.

Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung, die landesplanerische Beurteilung, ist als Erfordernis der Raumordnung gem. Art. 3 BayLplG im weiteren bergrechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

 

Zur Pressemeldung des Bergamts Nordbayern
PM 080/25 - Regierung von Oberfranken