Ausbildungsverkehr; Beantragung von Ausgleichsleistungen
Nach dem Personenbeförderungsgesetz wird Verkehrsunternehmen, die an Schüler, Studenten und Auszubildende Zeitfahrausweise im öffentlichen Linienverkehr ausgeben, auf Antrag ein Ausgleich gewährt.
Die Verkehrsunternehmen erhalten für die Ermäßigung für Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende im Öffentlichen Personennahverkehr eine Ausgleichsleistung nach § 45a PBefG.
Ausgeglichen werden 44 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag der ermäßigten Tickets und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten, der sich anhand der Kriterien der Ausgleichsverordnung errechnet.
- Regierung von Unterfranken - Schienen- und Straßenverkehr
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Ausbildungsverkehr; Beantragung von Ausgleichsleistungen
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Das Verkehrsunternehmen erhält auf Antrag die Ausgleichsleistungen für die Ermäßigung der Fahrscheine für Auszubildende gegenüber den Jedermanntickets nach den Bestimmungen des § 45a PBefG und der Ausgleichsverordnung.
Der Verkehrsunternehmer muss Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer auf der Linie im Öffentlichen Personennahverkehr nach § 42 PBefG oder bei einem Linienverkehr nach § 43 Nr. 2 PBefG sein.
Daneben ist Voraussetzung, dass der Ertrag aus den Beförderungsentgelten der Auszubildenden zur Deckung der verkehrsspezifischen Kosten nicht ausreicht und der Unternehmer in einem angemessenen Zeitraum die Anpassung der Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.
Die Regierungen sind für das Verfahren zuständig. Der Ausgleichsantrag ist schriftlich zu stellen.
Der Antrag muss bis zum 31. Mai des Folgejahres gestellt sein.
- Linienverzeichnis unter Angabe der Linienlängen
- Fahrpreisübersicht
- ggf. Inkasso- und Zustellvollmacht
- Nachweis über die Ermittlung betriebsindividueller Werte nach § 3 Abs. 5 PbefAusglV
(wenn abweichende individuelle Werte angesetzt werden sollen, sind diese entsprechend nachzuweisen) - bei Verkehrsverbünden: ggfs. Berechnungen zur Einnahmenaufteilung nach Abschnitt III des Antragsformulars
- bei Verkehren in andere Bundesländer: Angaben zum Schlüssel nach § 6 PbefAusglV
- Antragsformular
- § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PbefAusglV)
- Verordnung über Kostensätze für Ausgleichszahlungen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (Ausgleichszahlungsverordnung Personenbeförderung - PBefKostenV)