Industrieemissionen; Anlagenüberwachung
Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen auf die Luft, den Boden oder die Gewässer hervorzurufen, werden durch die jeweils zuständigen Behörden regelmäßig überwacht.
Die EU-Richtlinie 2010/75 über Industrieemissionen (IE-RL) ist ein bedeutendes Element des europäischen Umweltschutzes und wurde 2013 in nationales Recht umgesetzt.
Sie verfolgt das Ziel, Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen. Erreicht wird dies dadurch, dass (Industrie-)Anlagen, die unter diese Richtlinie fallen (sog. IE-Anlagen), engmaschig überwacht und die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Besichtigung veröffentlicht werden. Zudem ist für den Betrieb jeder IE-Anlage eine Genehmigung erforderlich.
Unter die IE-RL fallen:
- Industrieanlagen, die in Anhang 1 der 4. BImSchV mit „E“ gekennzeichnet sind, wie z. B. Raffinerien, Chemieanlagen und viele Kraftwerke.
- Eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen, die in Deutschland nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG genehmigt werden,
- Deponien, die unter Nr. 5.4 des Anhangs 1 der IE-RL fallen.
Für den medienübergreifenden, integrierten Schutzansatz der IE-RL werden die IE-Anlagen an einen einheitlichen Technikstandard, die sog. besten verfügbaren Techniken (BVT), herangeführt. Zudem enthält die IE-RL detaillierte Vorgaben zur Anlagenüberwachung, Berichterstattung und damit verbundenen Veröffentlichungspflichten. Durch diese Maßnahmen sollen zusätzlich auch gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU geschaffen werden.
Zur Sicherstellung der planmäßigen und nachvollziehbaren Überwachung der IE-Anlagen werden für jeden Regierungsbezirk Überwachungspläne aufgestellt. Diese gelten für alle IE-Anlagen und werden auf den Internetseiten der sieben Regierungen veröffentlicht. Auf der Grundlage dieser Überwachungspläne wird für die IE-Anlagen von der örtlich zuständigen Überwachungsbehörde ein Überwachungsprogramm erstellt, welches auf der Webseite der jeweiligen Überwachungsbehörde veröffentlicht wird. Beachten Sie hierzu bitte auch die weiterführenden Links am Ende dieser Seite.
Zuständige Überwachungsbehörde(n) für
- E-Anlagen sind die Regierungen, das Bayerische Landesamt für Umwelt, die Kreisverwaltungsbehörden oder die Bergämter,
- eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen sind die Kreisverwaltungsbehörden,
- Deponien in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase ist das Bayerische Landesamt für Umwelt.
Die örtlich zuständigen Überwachungsbehörden ermitteln durch eine Risikobewertung für jede einzelne IE-Anlage in ihrem Zuständigkeitsbereich den Überwachungsturnus für Vor-Ort-Besichtigungen. Berücksichtigt werden dabei u. a. die Größe, Komplexität und Betriebsdauer der Anlage, aber auch die darin verwendeten Stoffe oder etwaige Lärmbelastungen. Die Regelüberwachungen finden dabei alle ein bis drei Jahre statt; bei einem konkreten Anlass ist dies auch häufiger möglich.
Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer IE-Anlage erstellt die zuständige Überwachungsbehörde einen Überwachungsbericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen. Der Überwachungsbericht wird innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf der Internetseite der jeweils zuständigen Überwachungsbehörde veröffentlicht. Ebenso sind auch alle nach Januar 2013 erteilten Bescheide über IE-Anlagen auf der Internetseite der Genehmigungsbehörde zu finden.
- Regierung von Unterfranken - Technischer Umweltschutz
Ansprechpartner
Industrieemissionen; Anlagenüberwachung
Telefon +49 (0)931 380-1271
Fax +49 (0)931 380-2271
E-Mail technischer.umweltschutz@reg-ufr.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr MI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr FR 8:30 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
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- Richtlinie 2010/75/EU des europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - Fassung vom 17.12.2010
- § 52a Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- § 8 Abs. 5 Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV)
- § 9 Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV)
Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie (2010/75/EU) im Regierungsbezirk Unterfranken
Im Rahmen der Zuständigkeit der Regierung von Unterfranken werden hier Anlagen für die Bereich Immissionsschutz, Abfallwirtschaft (Deponien) und Abwasser (eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen) betrachtet.
Die Regierung von Unterfranken hat einen Überwachungsplan für alle in Unterfranken betroffenen Anlagen erstellt, der die Grundlage für die Überwachungsprogramme der einzelnen Überwachungsbehörden bildet. Neben der Regierung selbst, haben die Landratsämter und kreisfreien Städte sowie das Bayerische Landesamt für Umwelt ihre jeweiligen Überwachungsprogramme daraus entwickelt.
Bereich Immissionsschutz, BImSchG-Anlagen
Aus der Reihe der nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftigen Anlagen fallen einige Anlagen wegen ihrer besonderen Umweltrelevanz unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU (IE-RL). Diese Anlagen sind im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit einem E gekennzeichnet. Die Einstufung als E-Anlage hat vor allem Auswirkungen auf die verbindliche Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen und auf die Überwachung der Anlagen.
- Überwachungsplan der Regierung von Unterfranken für den Bereich Immissionsschutz
- Anhang 1: Zusammenstellung der im Regierungsbezirk Unterfranken zu überwachenden E-Anlagen
- Anhang 2.1: Formblatt für das Überwachungsprogramm der Regierungen
- Anhang 2.2: Formblatt für das Überwachungsprogramm der Landratsämter und kreisfreien Städte
- Anhang 2.3: Formblatt für das Überwachungsprogramm des Landesamtes für Umwelt
- Anhang 2.4: Formblatt für das Überwachungsprogramm des Bergamtes
- Anhang 3: Beschreibung des Bewertungsschemas, barrierefrei
- Anhang 3: Bewertungsschema
- Anhang 4: Formblatt zur Zusammenstellung der von der Überwachungsbehörde im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms zu überwachenden Anlagen mit Überwachungsturnus
- Anhang 5: Formblatt zur Zusammenstellung von Anlagen anderer Überwachungsbehörden im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms
- Anhang 6: Formblatt zum Überwachungsbericht
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Nach § 10 Abs. 8a BImSchG sind bei Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie die Genehmigungsbescheide sowie die Bezeichnung des für die Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes im Internet bekannt zu machen. Dies gilt für veröffentlichungspflichtige Bescheide seit dem 07. Januar 2013, nicht jedoch für bereits früher ergangene Genehmigungen.
2018-12-14 Gemeinschaftskraftwerk Schweinfurt GmbH; Ausnahme nach § 24 17.BImSchV
Bezeichnung des maßgeblichen BTV-Merkblättes: (IE-Richtlinie 2010/75)2022-09-09 Heizkraftwerk Würzburg; Anpassung an die 13. BImSchV
Bezeichnung des maßgeblichen BTV-Merkblättes: Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen
Bereich Abfallwirtschaft, Deponien
Der Überwachungsplan gemäß § 47 Abs. 7 KrWG soll eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Deponien der Klassen I, II und III nach Deponieverordnung (DepV) in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase sicherstellen. Im Überwachungsplan werden die im Regierungsbezirk Unterfranken liegenden Deponien nach Nr. 5.4. Anhang 1 der IE-RL aufgeführt. Sie werden vom Landesamt für Umwelt überwacht und im dortigen Überwachungsprogramm berücksichtigt.
- Überwachungsplan der Regierung von Unterfranken für den Bereich Abfallwirtschaft, Deponien
- Anhang 1: Zusammenstellung der im Regierungsbezirk Unterfranken zu überwachenden Deponien
- Anhang 2: Formblätter für das Überwachungsprogramm des Landesamtes für Umwelt für Deponien
- Anhang 3: Formblatt für Anlage 1 des Überwachungsprogramms Deponien
- Anhang 4: Formblatt zum Überwachungsbericht Deponien
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Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung einer Deponie werden gem. §21a Abs.1 der Deponieverordnung hier bekannt gemacht.
Bereich eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen
Der Überwachungsplan gemäß § 8 Abs. 5 und § 9 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungs-Verordnung (IZÜV) soll eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung von eigenständigen Abwasserbehandlungsanlagen, in die Abwasser aus E-Anlagen eingeleitet wird, sicherstellen. Im Überwachungsplan werden die im Regierungsbezirk Unterfranken liegenden eigenständigen Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG und eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen für Lebens- und Futtermittelbetriebe ohne Genehmigung nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 WHG mit einer Direkteinleitung aufgeführt. Der Überwachungsplan stellt die Grundlage der Überwachungsprogramme der einzelnen Kreisverwaltungsbehörde dar.
- Überwachungsplan der Regierung von Unterfranken für den Bereich eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen
- Anhang 1: Zusammenstellung der im Regierungsbezirk Unterfranken zu überwachenden eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen
- Anhang 2: Bewertungsschema für eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen
- Anhang 3: Formblatt für die Überwachungsprogramme zu eigenständigen Abwasserbehandlungsanlagen
- Anhang 4: Formblatt für den Überwachungsbericht eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen