Tierversuche; Allgemeines
Am 12.07.2013 wurde das Tierschutzgesetz [Dateiformat: pdf] in der Novellierten Fassung veröffentlicht.
Für das Wohl der Gesellschaft ist es nötig, neue medizinische Fragestellungen zu beantworten. In manchen Fällen ist dies nur unter Inkaufnahme von Tierleid möglich. Eben wegen dieses Tierleides kann es sich dabei nur um Fragen von ganz wesentlicher Bedeutung handeln.
Das Tierschutzgesetz ermöglicht bei solchen ganz wesentlichen Fragestellungen eine Nutzung tierexperimenteller Techniken, aber nur dann, wenn der zu erwartende Nutzen für die Menschen oder die Umwelt in einem vernünftigen Verhältnis zur Belastung der verwendeten Versuchtiere steht.
Es ist insbesondere zu prüfen, ob:
• Der Versuch unerlässlich ist, das bedeutet dass das Ergebnis auf keinen Fall mit einem Alternativverfahren zu erheben wäre
• Der Versuch ethisch vertretbar ist, d.h. die Belastungen der Tiere (Schmerzen, Leiden oder Schäden) stehen in einem moralisch vertretbarem Verhältnis zu den Belastungen (Schmerzen, Leiden) des Menschen, welche mit dem Tierversuch gelindert werden sollen.
Grundsätzlich nicht erlaubt sind Tierversuche für die Waffenentwicklung oder –erprobung, sowie die Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln oder Kosmetika.
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• Keine Alternativen möglich
• Neue Fragestellung, unbekanntes Versuchsergebnis
• Herausragende Bedeutung der Fragestellung
• Aufbau der Studie lässt eine wissenschaftlich verwertbare Aussage erwarten (Statistik!)
• Es werden nur die Minimaltierzahlen verwendet, die zum Erreichen des Versuchszieles unumgänglich notwendig sind
• Das Tierwohl wird trotz Tierversuchsnutzung uneingeschränkt beachtet, z.B. tiergerechte Unterbringung, optimales Raumklima, tierspezifische Hygieneanforderungen, ausreichende Betreuung
• Die Tierexperimentatoren verfügen über ausreichend organisatorische Voraussetzungen, Personal und Sachkunde