Gleichstellungsbeauftragte

Bei den obersten Landesbehörden und bei Dienststellen des Freistaates Bayern, die über die Befugnis verfügen, Einstellungen, Beförderungen oder Übertragungen höher zu bewertender Tätigkeiten vorzunehmen, werden Gleichstellungsbeauftragte bestellt.

Die Dienststelle kann von der Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten absehen, soweit nur geringfügige Befugnisse bestehen oder weniger als regelmäßig 100 Beschäftigte betroffen sind.