Berufsausbildung Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin; Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung
Sie müssen die Zulassung zur Abschlussprüfung für den Beruf Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin bei der Regierung von Niederbayern beantragen.
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Sie müssen die Zulassung zur Abschlussprüfung für den Beruf Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin bei der Regierung von Niederbayern beantragen.
Pflanzentechnologen und Pflanzentechnologinnen arbeiten als qualifizierte Fachkraft in öffentlichen Einrichtungen und privaten Betrieben mit den Schwerpunkten Pflanzenzüchtung, Pflanzenvermehrung und Pflanzenschutz, ebenso in Saatgutfirmen agrarwirtschaftliche und gärtnerische Untersuchungs- und Forschungsanstalten.
Ausbildungsinhalte
Die wichtigsten Tätigkeiten während der Ausbildung:
Dafür benötigen Sie:
Ausbildungsablauf
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es ist eine klassische Lehre im dualen System. Im Ausbildungsbetrieb erlernen Sie die praktischen Tätigkeiten. Der Berufsschulunterricht findet als Blockunterricht an der Berufsschule Einbeck in Niedersachsen statt. Abitur, Fachabitur oder ein außerlandwirtschaftlicher Berufsabschluss können die Ausbildungszeit verkürzen.
Die Ausbildung endet mit der erfolgreichen Abschlussprüfung.
Fortbildung
Nach der Ausbildung bieten sich Aufstiegsmöglichkeiten durch Fortbildungen an:
Öffnungszeiten allgemein
| MO | 08:00 - 16:00 Uhr |
| DI | 08:00 - 16:00 Uhr |
| MI | 08:00 - 16:00 Uhr |
| DO | 08:00 - 16:00 Uhr |
| FR | 08:00 - 13:00 Uhr |
Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Zur Abschlussprüfung wird nach § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zugelassen,
Zur Abschlussprüfung wird nach § 45 Abs. 2 BBiG auch zugelassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.
Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der eineinhalbfachen Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
Der Antrag muss durch die ausbildende Stelle (Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin) und den Auszubildenden bzw. die Auszubildende ausgefüllt werden und bei der Regierung von Niederbayern eingereicht werden.
Der Antrag ist bis zum 10. März des jeweiligen Jahres einzureichen.
Bei Zulassung nach § 43 BBiG fallen keine Gebühren an.
Bei Zulassung nach § 45 Abs. 2 BBiG fällt eine Prüfungsgebühr in Höhe von 180,00 EUR an.