Informationsfreiheit; Beantragung einer Auskunft von einer bayerischen Behörde
Sie können sich Auskünfte über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen einholen.
In Bayern können Sie Ihre Informationsfreiheitsrechte entweder über Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (allgemeines Auskunftsrecht), über Art. 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz oder über § 2 Verbraucherinformationsgesetz geltend machen.
Die Auskunft kann beispielsweise durch ein Informationsgespräch, Datei- oder Akteneinsicht, die Überlassung von Dateiträgern, von Kopien oder durch elektronische Zurverfügungstellung erteilt werden.
Diese Informationsfreiheitsrechte beziehen sich nicht auf Auskünfte hinsichtlich Ihrer persönlichen Daten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Datenschutz; Geltendmachung von Betroffenenrechten".
- Regierung von Unterfranken
Ansprechpartner
Datenschutzbeauftragter der Regierung von Unterfranken - Datenschutzbeauftragter
Telefon +49 (0)931 380-00
Fax +49 (0)931 380-2222
E-Mail datenschutzbeauftragter@reg-ufr.bayern.de
Allgemeine Informationen zu Aufgaben der Regierung von Unterfranken
Telefon +49 (0)931 380-00
Fax +49 (0)931 380-2222
E-Mail poststelle@reg-ufr.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
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Insbesondere kann eine Auskunft nach Art. 39 BayDSG nur erteilt werden, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, das nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtet ist und rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann. Eine Auskunft kann verweigert werden, wenn z. B. öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Sie können den Antrag direkt bei der jeweiligen Behörde stellen. In dem Antrag müssen Sie zu erkennen geben, zu welchen Informationen Sie Zugang möchten.
- Anfrage auf Grundlage von InformationsrechtenSie können eine Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten online an die Behörde übermitteln.
Für Auskünfte werden Kosten nach dem Kostengesetz erhoben. Näheres erfahren Sie im Rahmen der Bearbeitung.
- Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
- Art. 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG)
- Art. 3 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)
- Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
- Das allgemeine Recht auf Auskunft - Fragen und Antworten [Dateiformat: pdf] - Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz