Teilweise Wiederaufnahme des Regelbetriebs in Krankenhäusern und Rehakliniken in Unterfranken
121 - 29.05.2020
Teilweise Wiederaufnahme des Regelbetriebs in Krankenhäusern und Rehakliniken in Unterfranken
Würzburg (ruf) – Ab 30. Mai 2020 Vorhaltepflicht der Krankenhäuser für Behandlung von COVID-Patienten festgelegt auf 15% der Allgemein- und Intensivkapazitäten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit; auch in Reha-Einrichtungen sind 15 % der Behandlungskapazitäten vorzuhalten
Beim Infektionsgeschehen in Bayern und der Belegungssituation in den Krankenhäusern mit Covid-19-Patienten war zuletzt vielerorts eine deutliche Entspannung festzustellen.
Innenministerium und Gesundheitsministerium haben deshalb bereits Anfang Mai für ganz Bayern entschieden, die zu Beginn der Pandemie sehr weitreichende Vorhaltepflicht für die Behandlung von COVID-Patienten auf 25 % der Allgemein- bzw. 30 % der Intensivkapazitäten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit zu reduzieren. Den Regierungen wurde darüber hinaus die Möglichkeit eingeräumt, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Vorhaltepflicht nochmals auf bis zu 15 % der jeweiligen Bettenkapazitäten zu reduzieren. Davon hat die Regierung von Unterfranken durch Erlass entsprechender Allgemeinverfügungen vollumfänglich Gebrauch gemacht. Auch für die unterfränkischen Reha-Einrichtungen hat die Regierung die Möglichkeit genutzt, die Vorhaltepflicht von 30 % der Behandlungskapazitäten auf 15 % zu senken.
In den unterfränkischen Rettungsdienstbereichen Bayerischer Untermain, Würzburg und Schweinfurt hielt sich die Zahl der Neuinfektionen sowie die Auslastung der Allgemein- und Intensivkapazitäten in den Versorgungseinrichtungen in den vergangenen Wochen konstant auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau.
Die Entscheidung erfolgte in enger Abstimmung mit den Ärztlichen Leitern FüGK, dem Ärztlichen Bezirksbeauftragten Leiter Rettungsdienst, und dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Hinsichtlich zugelassener Krankenhäuser war auch die Zustimmung des Gesundheitsministeriums einzuholen.
Die Allgemeinverfügungen sind auf der Internetseite der Regierung von Unterfranken (https://www.regierung.unterfranken.bayern.de) veröffentlicht („Amtliche Bekanntmachungen der Regierung von Unterfranken/Amtsblatt). Sie gelten zunächst bis 31.07.2020 und sind stets widerruflich für den Fall, dass eine wesentliche Änderung des Versorgungsbedarfs eintreten sollte.