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Das Bayerische Feuerwehrgesetz weist den Gemeinden die Aufstellung, Ausrüstung und den Unterhalt der Feuerwehren sowie die Bereitstellung der Löschwasserversorgung als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis zu.
Die Feuerwehren leisten als öffentliche Einrichtungen der Gemeinden Abwehrenden Brandschutz und Technischen Hilfsdienst. Zusätzlich können Feuerwehren freiwillige Tätigkeiten durchführen, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigt wird.
Für Betriebe mit besonderem Gefahrenpotential kann die Anerkennung einer Werkfeuerwehr vom Betrieb selbst bei der Regierung beantragt werden oder die Regierung ordnet in begründeten Fällen die Aufstellung einer Werkfeuerwehr an.
Das Feuerwehrgesetz regelt weiter u. a. die persönliche Eignung von Feuerwehranwärtern, die Wahl und die Aufgaben von Kommandanten und Kreisbrandräten sowie die Ernennung von Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeistern.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Gemeinden Ersatz für notwendige Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind.
Ansprechpartner
Sicherheit und Ordnung, Prozessvertretung
Zimmer: S 229
Telefon: 0931/380-1706
Fax: 0931/380-2706
E-Mail: sicherheit.kommunales@reg-ufr.bayern.de