Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Die Regierung von Unterfranken entscheidet bayernweit über die Widersprüche gegen Wohngeldbewilligungs- oder Wohngeldablehnungsbescheide.
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Die Regierung von Unterfranken entscheidet bayernweit über die Widersprüche gegen Wohngeldbewilligungs- oder Wohngeldablehnungsbescheide.
Lasten- bzw. Mietzuschuss sind Formen des Wohngeldes und stellen einen staatlichen Zuschuss zur Verringerung der Wohnkosten einkommensschwächerer Haushalte dar. Mit dem Lastenzuschuss können im wesentlichen Eigentümer oder vergleichbar Berechtigte von Wohnraum unterstützt werden. Mietzuschuss können insbesondere Mieter von Wohnraum erhalten. Die Landratsämter und die kreisfreien Gemeinden (Wohngeldbebehörden) entscheiden auf Antrag über die Gewährung von Wohngeld.
Über die gegen eine ablehnende oder auch bewilligende Entscheidung eingelegten Widersprüche in Bayern entscheidet die Regierung von Unterfranken. Die Zuständigkeit für Gesamtbayern ist dabei am 01.01.2015 im Zuge der aufgabenmäßigen Schwerpunktsetzungen bei den Bezirksregierungen auf die Regierung von Unterfranken übergegangen. Dabei kann der Wohngeldantragssteller gegen einen nur an ihn gerichteten Wohngeldbescheid entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg erheben (fakultatives Widerspruchsverfahren). Richtet sich der Verwaltungsakt im Bereich des Wohngeldrechts an mehrere Betroffene, kann jeder von ihnen unmittelbar Klage erheben, wenn alle Betroffenen zustimmen. Wird unmittelbar Klage erhoben, bedarf es keiner Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung.
Ansprechpartner
Wohngeld
Zimmer: G 211
Telefon: 0931/380-1600 bis -1609 und -1621
Fax: 0931/380-2222
E-Mail: wohngeld@reg-ufr.bayern.de
Einlegung eines (fakultativen) Widerspruchs schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wohngeldbewilligungsstelle oder der Regierung von Unterfranken.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wohngeldbescheides eingelegt werden.
Für das Widerspruchsverfahren werden keine Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.