Wohngeld – Widerspruchsverfahren – Fachaufsicht über die bayerischen Wohngeldbehörden
Die Regierung von Unterfranken entscheidet bayernweit über alle Widersprüche im Bereich des Wohngeldes und hat die Fachaufsicht über die Wohngeldbehörden der 71 Landratsämter sowie der 25 kreisfreien Städte in Bayern.
Das Wohngeld dient dazu, angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern und unterstützt Menschen, die Schwierigkeiten haben, ihre Wohnkosten zu bezahlen. Es hilft vor allem Familien, Rentnern und Menschen mit geringem Einkommen.
Wohngeld kann für Mieter von Wohnraum als Mietzuschuss oder auch für Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie als Lastenzuschuss gewährt werden. Die Höhe des Wohngeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Anzahl der Personen im Haushalt und dem Einkommen.
Die Anträge für Wohngeld müssen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten (Wohngeldbehörden) gestellt werden. Diese prüfen die Anträge und entscheiden, ob und wie viel Wohngeld jemand erhält. Nahezu alle bayerischen Wohngeldbehörden bieten die Möglichkeit an, den Wohngeldantrag auch online zu stellen.
Auf der Seite "Wohngeld online beantragen - BayernPortal" können Sie durch die Auswahl Ihres Wohnorts prüfen, ob es möglich ist, Ihren Wohngeldantrag online einzureichen.
Die Regierung von Unterfranken überprüft als zuständige Widerspruchsbehörde Entscheidungen der bayerischen Wohngeldbehörden.
Gegen einen Wohngeldbescheid kann der Betroffene entweder Widerspruch einlegen oder direkt beim jeweils zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht Klage erheben. Wird unmittelbar gegen einen Wohngeldbescheid Klage erhoben, bedarf es keiner Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung.
Für detaillierte Informationen zur Klageeinreichung besuchen Sie bitte die Webseite der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
- Regierung von Unterfranken
Ansprechpartner
Zentrales Wohngeld Bayern – Widerspruchsverfahren und Fachaufsicht
Zimmer: G 211
Telefon: 0931/380-1605 oder -1621
Fax: 0931/380-2222
E-Mail: wohngeld@reg-ufr.bayern.deHausanschrift
Georg-Eydel-Straße 13
97082 WürzburgTelefon 0931/980-00Fax 0931/380-2222
Wenn Sie gegen einen Bescheid Ihrer Wohngeldbehörde Widerspruch erheben möchten, beachten Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung des Wohngeldbescheides.
Ein Widerspruch kann nach § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Ein Widerspruch gegen einen Wohngeldbescheid kann auch fristwahrend bei der Regierung von Unterfranken als Widerspruchsbehörde eingelegt werden.
Weitere Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten der Widerspruchserhebung bei der Regierung von Unterfranken finden Sie auf unserer Internetseite unter der Rubrik Service – Rechtsbehelfe/Widersprüche und der Rubrik Kontakt + Impressum.
Der Widerspruch muss nach § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb eines Monats (gesetzliche Verfahrensfrist) nach Bekanntgabe des Wohngeldbescheides eingelegt werden.
Wenn Sie die Frist für einen Widerspruch aus Gründen, die Sie nicht selbst zu verantworten haben, versäumt haben, können Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Sie haben dafür sowie für den Widerspruch zwei Wochen Zeit, nachdem der Grund, der Sie daran gehindert hat, nicht mehr besteht. Es ist empfehlenswert, den Antrag gleichzeitig mit dem Widerspruch einzureichen. Bitte beachten Sie, dass Sie die Gründe, auf die Sie sich beziehen möchten, nachvollziehbar belegen müssen. Daher sollten Sie Ihrem Antrag Nachweise in Kopie beifügen, die den Hinderungsgrund und dessen Dauer dokumentieren.
Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei. Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.