Bürgerbegehren/Bürgerentscheid
Gemeinde- und Landkreisbürger können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises unmittelbar an Entscheidungen für die Gemeinde oder den Landkreis mitwirken.
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, das sind Angelegenheiten, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen speziellen Bezug haben (z.B. örtlicher Straßen- und Wegebau, die Versorgung mit Wasser, Licht, Gas etc, Ortsplanung, öffentliche Einrichtungen wie Bäder, Büchereien etc) können die Gemeinde- und Landkreisbürger einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
Ausgenommen sind Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister oder dem Landrat obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeinde- oder Kreisverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderats- oder Kreistagsmitglieder, der Bürgermeister und Landräte, der Gemeinde- oder Landkreisbediensteten sowie über die Haushaltssatzung.
- Regierung von Unterfranken - Kommunale Angelegenheiten
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Kommunale Angelegenheiten
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Das Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde/dem Landkreis eingereicht werden, eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten, bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten und je nach Gemeindegröße von einer Mindestzahl an Gemeindebürgern unterschrieben sein (z.B. bei Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern von mindestens 10 v.H. der Gemeindebürger).
Antrag mit Fragestellung, Begründung, Namen der Vertretungsberechtigten, Unterschriftenliste