Sofern Sie uns Ihre Einwilligung erteilen, verwenden wir Cookies zur Nutzung unseres Webanalyse-Tools Matomo Analytics. Durch einen Klick auf den Button „Webanalyse akzeptieren“ erteilen Sie uns Ihre Einwilligung dahingehend, dass wir zu Analysezwecken Cookies (kleine Textdateien mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zwei Jahren) setzen und die sich ergebenden Daten verarbeiten dürfen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in unserer Datenschutzerklärung widerrufen. Hier finden Sie auch weitere Informationen.
Sie befinden sich hier
Im Rahmen ihrer Einnahmenbeschaffung erheben Gemeinden und Landkreise Abgaben nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften. Zu diesen Abgaben gehören auch die Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Kommunalabgabengesetz (KAG). Zur Geltendmachung dieser Abgaben werden Beitragsbescheide erlassen, gegen die im Wege eines Widerspruchsverfahrens oder einer Klage vorgegangen werden kann.
Die Bearbeitung der Widersprüche, die gegen Beitragsbescheide der kreisfreien Städte Aschaffenburg, Schweinfurt und Würzburg eingelegt werden, ist Aufgabe der Regierung von Unterfranken als Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
Kommunale Angelegenheiten
Zimmer: H 134
Telefon: 0931/380-1153
Fax: 0931/380-2153
E-Mail: sicherheit.kommunales@reg-ufr.bayern.de
Ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid ist innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid dem Beteiligten (Beschwerten) bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetztes (BayVwVfG) oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Kostengesetz (KG).
Ist der Widerspruch erfolgreich, so werden keine Kosten erhoben.