Erschließungsbeitragsrecht (Widerspruchsverfahren)
Im Rahmen ihrer Einnahmenbeschaffung erheben Gemeinden und Landkreise Abgaben nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften. Zu diesen Abgaben gehören auch die Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Kommunalabgabengesetz (KAG). Zur Geltendmachung dieser Abgaben werden Beitragsbescheide erlassen, gegen die im Wege eines Widerspruchsverfahrens oder einer Klage vorgegangen werden kann.
Die Bearbeitung der Widersprüche, die gegen Beitragsbescheide der kreisfreien Städte Aschaffenburg, Schweinfurt und Würzburg eingelegt werden, ist Aufgabe der Regierung von Unterfranken als Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte.
- Regierung von Unterfranken - Kommunale Angelegenheiten
Ansprechpartner
Kommunale Angelegenheiten
Zimmer: H 134
Telefon: 0931/380-1153
Fax: 0931/380-2153
E-Mail: sicherheit.kommunales@reg-ufr.bayern.deHausanschrift
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid ist innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid dem Beteiligten (Beschwerten) bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetztes (BayVwVfG) oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Kostengesetz (KG).
Ist der Widerspruch erfolgreich, so werden keine Kosten erhoben.