Gemeinde- und Landkreiswahlen
Die ersten Bürgermeister und Landräte sowie die Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder werden durch die Gemeinde- oder Kreisbürger grundsätzlich für sechs Jahre gewählt.
Die allgemeinen Kommunalwahlen finden stets an einem Sonntag im März statt.
Die ehrenamtlichen Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl nach den Grundsätzen eines verbesserten Verhältniswahlrechts gewählt. Wird in einem Wahlkreis kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, findet Mehrheitswahl statt.
Die stimmberechtigten Personen haben so viele Stimmen, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind. In Gemeinden bis zu 3000 Einwohner haben die stimmberechtigten Personen, wenn von der Verdoppelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, bis zu doppelt so viele Stimmen.
Der erste Bürgermeister und der Landrat werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl von den Wahlberechtigten aus dem Kreis der vom Wahlausschuss zugelassenen sich bewerbenden Personen gewählt. Wird kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, wird die Wahl ohne Bindung an eine vorgeschlagene sich bewerbende Person durchgeführt.
Jede stimmberechtigte Person hat nur eine Stimme.
- Regierung von Unterfranken - Kommunale Angelegenheiten
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Wählen kann grundsätzlich jeder Deutsche und jeder ausländische Unionsbürger, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich seit mindestens 2 Monaten in der Gemeinde oder bei Landkreiswahlen im Landkreis mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen aufhält.
Wer gewählt werden will, muss grundsätzlich seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde oder dem Landkreis eine Wohnung haben, die nicht Hauptwohnung sein muss.
Zum berufsmäßigen Bürgermeister oder zum Landrat kann auch gewählt werden, wer eine Wohnung außerhalb der Gemeinde oder dem Landkreis hat.
Ausländische Unionsbürger können Gemeinderats- oder Kreistagsmitglied, jedoch nicht Bürgermeister oder Landrat werden.