Der Antrag auf Gewährung einer Bedarfszuweisung und/oder einer Stabilisierungshilfe muss bei kreisangehörigen Gemeinden und Städten in der geforderten digitalen Form beim zuständigen Landratsamt eingereicht werden. Diese leiten ihn über die Bezirksregierung an die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie des Innern, für Sport und Integration weiter. Bei kreisfreien Städten muss der Antrag in der geforderten digitalen Form direkt bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden. Diese leiten ihn an die beiden Staatsministerien weiter.
Die genannten Staatsministerien prüfen die eingereichten Anträge.
Über alle Anträge auf Gewährung einer Bedarfszuweisung und/oder Stabilisierungshilfe gemäß Art. 11 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) wird einmal jährlich (im Herbst) im sogenannten Verteilerausschuss durch die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie des Innern, für Sport und Integration nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände entschieden.
Nach dem Verteilerausschuss verbescheiden die Bezirksregierungen die Entscheidungen; die Auszahlung der Bewilligungen erfolgt in der Regel noch im gleichen Jahr.