Digitalfunk; Beantragung einer staatlichen Förderung für Endgeräte
Der Freistaat Bayern unterstützt Kommunen, die Durchführende des Land- und Luftrettungsdienstes, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die freiwilligen Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes bei der Erstbeschaffung der Endgeräte für den digitalen BOS-Funk.
Zweck
Zuwendungen werden für die Erstbeschaffung von digitalen TETRA-Endgeräten zur Teilnahme am Betrieb des digitalen Sprech- und Datenfunksystems der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in Bayern in den Bereichen Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz gewährt. Sie sollen den Zuwendungsempfängern die für den Umstieg vom Analogfunk zur Teilnahme am digitalen BOS-Funk notwendigen Beschaffungen ermöglichen.
Mittlerweile ist der erste Teil der Endgeräteförderung, die Ausstattung von Fahrzeugen und Funktionen mit Fahrzeugfunkgeräten MRT, Handfunkgeräten HRT und Festfunkstellen FRT weitestgehend abgeschlossen. Der Fokus liegt damit auf dem zweiten Teil, der Förderung von Alarmmeldeempfängern (Pagern) und Sirenensteuergeräten für den Umstieg von der analogen zur digitalen Alarmierung.
Gegenstand und Zuwendungsempfänger
Die Förderung unterstützt
- die Kommunen für ihre Feuerwehren mit den örtlichen und überörtlichen Fahrzeugen und ihre besonderen Führungsdienstgrade, sowie die von ihnen vorab benannten örtlichen Einsatzleiter,
- die Durchführenden des Landrettungsdienstes und des Luftrettungsdienstes für die land-gebundenen Einsatzfahrzeuge und Luftfahrzeuge und ihr Personal,
- die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns für die Notärzte, Leitenden Notärzte und Außenärzte und für deren als Einsatz- und Kommandofahrzeuge staatlich anerkannte privaten Kraftfahrzeuge sowie
- die freiwilligen Hilfsorganisationen für ihre Katastrophenschutzfahrzeuge und ihr Personal bei der erstmaligen Beschaffung digitaler Funkgeräte im Rahmen des Umstiegs vom Analogfunk zum digitalen BOS-Funk.
Im Sonderförderprogramm Digitalfunk sind die mit digitalen Endgeräten auszustattenden Fahrzeuge und Funktionen sowie die Gerätearten und der jeweilige Ausstattungsumfang festgelegt.
Art und Höhe
Die Förderung erfolgt mit Festbeträgen, die neben dem Endgerät auch vorab festgelegtes Zubehör umfassen. Die Förderung ist innerhalb der Festbeträge auf maximal 80 % der tatsächlichen Endgerätekosten beschränkt.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Regierung von Unterfranken - Kommunale Angelegenheiten
Ansprechpartner
Digitalfunk; Beantragung einer staatlichen Förderung für Endgeräte
Telefon +49 (0)931 380-1141
Fax +49 (0)931 380-2141
E-Mail sicherheit.kommunales@reg-ufr.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr MI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr FR 8:30 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
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Gefördert werden die Beschaffungen insbesondere nur dann, wenn sie im Rahmen des Umstiegs vom Analogfunk zur Teilnahme am digitalen BOS-Funk in den Bereichen Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz erfolgen. Die zur Förderung beantragten Endgeräte müssen ferner fachlich notwendig sowie für die Teilnahme am BOS-Funk zertifiziert sein und die weiteren Anforderungen der Autorisierten Stelle Bayern erfüllen.
Es können nur Vorhaben gefördert werden, mit denen noch nicht begonnen worden ist. Bei Beschaffungen ist als Vorhabenbeginn grundsätzlich der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
Gefördert wird zudem nur der Kauf von Endgeräten, eine Förderung von Leasing oder Mietkauf ist ausgeschlossen.
Weitere Fördervoraussetzungen für die Beschaffung digitaler Endgeräte sind im einschlägigen Sonderförderprogramm und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften zu Artikel 44 der Bayerischen Haushaltsordnung, enthalten.
Einen entsprechenden Förderantrag (siehe unter "Formulare") können die Zuwendungsempfänger bei der für sie zuständigen Regierung (Förderbehörde) stellen.
Das Sonderförderprogramm Digitalfunk ist bis zum 31.12.2024 befristet. Bei Bedarf wird es über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert.
- Förderung Digitalfunk - Anlage 3.1 - Antrag Zuwendungsgewährung mit Anlage 3.7 Sirenensteuerung
Bayerische Kommunen, Durchführende des Landrettungsdienstes und des Luftrettungsdienstes, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die freiwilligen Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes können eine Zuwendung für die Erstbeschaffung von Endgeräten für den digitalen BOS-Funk online beantragen.
- Förderung Digitalfunk - Anlage 3.1 - Antrag Zuwendungsgewährung mit Anlage 3.5 Alarmempfänger
Bayerische Kommunen, Durchführende des Landrettungsdienstes und des Luftrettungsdienstes, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die freiwilligen Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes können eine Zuwendung für die Erstbeschaffung von Endgeräten für den digitalen BOS-Funk online beantragen.
- Förderung Digitalfunk - Anlage 4 - Verwendungsbestätigung bei Gewährung einer Zuwendung nach dem Sonderförderprogramm Digitalfunk
Sie können die Verwendungsbestätigung bei Gewährung einer Zuwendung nach dem Sonderförderprogramm Digitalfunk online übermitteln.
keine
- Sonderförderprogramm für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Beschaffung der Endgeräte des digitalen BOS-Funks in Bayern (Sonderförderprogramm Digitalfunk) [Dateiformat: pdf] - ID1-2244.2-605
- Anlage 1 Sonderförderprogramm für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Beschaffung der Endgeräte des digitalen BOS-Funks in Bayern (Sonderförderprogramm Digitalfunk) [Dateiformat: pdf] - Übersicht über die förderfähigen Endgeräte für Fahrzeuge und Funktionen
- Anlage 2 Sonderförderprogramm für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Beschaffung der Endgeräte des digitalen BOS-Funks in Bayern (Sonderförderprogramm Digitalfunk) [Dateiformat: pdf] - Festbetragsübersicht
- Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO) - BayRS 630-1-F; BayRS IV S. 664
- Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO) - BayRS 630-1-F; BayRS IV S. 664
- Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO
- Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderng an kommunale Köperschaften - ANBest-K))