Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsaufsicht über Jugendämter in Unterfranken - Widerspruchsverfahren
Rechtsaufsicht über die Stadt- und Kreisjugendämter in Unterfranken. Widerspruchsbehörde für kinder- und jugendhilferechtliche Entscheidungen
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Rechtsaufsicht über die Stadt- und Kreisjugendämter in Unterfranken. Widerspruchsbehörde für kinder- und jugendhilferechtliche Entscheidungen
Der Widerspruch ist ein förmlicher Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte der Jugendämter.
Als anfechtbare Verwaltungsakte kommen insbesondere in Betracht:
Als Widerspruchsbehörde prüft die Regierung von Unterfranken die Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs. Soweit die Jugendämter einem Widerspruch nicht von sich aus abhelfen, erlässt die Regierung von Unterfranken einen Widerspruchsbescheid; dieser kann - je nach Sach- und Rechtslage - die Zurückweisung, die Stattgabe, die Teilstattgabe oder die Einstellung des Verfahrens beinhalten; in Betracht kommt jedoch auch die "Verböserung", also eine Widerspruchsentscheidung, die den Widerspruchsführer durch Forderung einer höheren Leistung schlechter stellt.
Gegen die Widerspruchsentscheidung der Regierung von Unterfranken kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht, Burkarder Straße 26, 97082 Würzburg, erhoben werden.
Der Widerspruchsführer hat auch die Möglichkeit, bei dem o.g. Gericht "Untätigkeitsklage" zu erheben, wenn über seinen Widerspruch nicht in angemessener Frist entschieden wird - nicht jedoch vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Ebenso besteht die Möglichkeit der unmittelbaren Klageerhebung unter Auslassung des Widerspruchsverfahrens bei der Regierung.
Ansprechpartner
Rechtsaufsicht über Jugendämter
Zimmer: H 80
Telefon: 0931 380-1008
Fax: 0931 380-2008
E-Mail: soziales@reg-ufr.bayern.de
E-Mail
poststelle@reg-ufr.bayern.de
Webseite
http://www.regierung.unterfranken.bayern.de
Öffnungszeiten allgemein
MO | 08:30 | 11:30 | 13:30 | 15:00 |
DI | 08:30 | 11:30 | 13:30 | 15:00 |
MI | 08:30 | 11:30 | 13:30 | 15:00 |
DO | 08:30 | 11:30 | 13:30 | 15:00 |
FR | 08:30 | 12:00 |
Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
Für Widerspruch und Klagen gelten die gleichen Fristen:
Um zulässig zu sein, müssen die Rechtsmittel innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eingelegt werden.
Für das Widerspruchs- und Klageverfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch muss das Jugendamt dem Widerspruchsführer die Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten erstatten, soweit die Regierung von Unterfranken die Zuziehung eines Bevollmächtigten in der Widerspruchsentscheidung für notwendig erklärt hat.
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)