Kinder- und Jugendhilfe - Unterhaltsvorschussgesetz - Widerspruchsverfahren in Unterfranken
Das Unterhaltsvorschussgesetz will Kindern, die in Teilfamilien leben, und ihren allein erziehenden Müttern und Vätern wirtschaftlich helfen. Die Gewährung von Vorschusszahlungen oder Ausfallleistungen soll die Benachteiligung der Teilfamilien, die häufig sozial, gesellschaftlich und wirtschaftlich schlechter stehen als vollständige Familien, wenigstens finanziell ausgleichen. Zuständig für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes sind die Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
Erhebt ein Antragsteller gegen die Entscheidung eines Jugendamtes Widerspruch und wird diesem nicht abgeholfen, erfolgt eine rechtliche und fachliche Überprüfung durch die Regierung von Unterfranken.
Gegen die Widerspruchsentscheidung der Regierung von Unterfranken kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht, Burkarder Straße 26, 97082 Würzburg, erhoben werden.
Der Widerspruchsführer hat auch die Möglichkeit, bei dem o.g. Gericht "Untätigkeitsklage" zu erheben, wenn über seinen Widerspruch nicht in angemessener Frist entschieden wird - nicht jedoch vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Ebenso besteht die Möglichkeit der unmittelbaren Klageerhebung unter Auslassung des Widerspruchsverfahrens bei der Regierung.
- Regierung von Unterfranken -
Ansprechpartner
Unterhaltsvorschuss - Widerspruchsverfahren
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Telefon: 0931/380-1008
Fax: 0931/380-2008
E-Mail: soziales@reg-ufr.bayern.deHausanschrift
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97013 WürzburgTelefon (09 31) 3 80 - 00Fax (09 31) 3 80 - 22 22E-Mail
poststelle@reg-ufr.bayern.deWebseite
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- Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Jugendamt oder bei der Regierung von Unterfranken als Widerspruchsbehörde zu erheben.
- Die Klage wird schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht erhoben.
Für Widerspruch und Klage gelten die gleichen Fristen. Um zulässig zu sein, müssen die Rechtsmittel innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eingelegt werden.
Gesamte Einzelfallakte des Jugendamtes
Unterhaltsvorschussgesetz,
Sozialgesetzbuch I und X,
Verwaltungsgerichtsordnung.