Sozialhilfe - Rechtsaufsicht über Sozialämter - Widerspruchsverfahren in Unterfranken
Rechtsaufsicht über die Sozialämter der kreisfreien Städte und Landkreise in Unterfranken sowie des Bezirks Unterfranken.
Widerspruchsbehörde für sozialhilferechtliche Entscheidungen.
Der Widerspruch ist ein förmlicher Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte (Bescheide) der Sozialämter. Anfechtbare Verwaltungsakte sind zum Beispiel:
- Ablehnung von Anträgen auf Sozialhilfe
- Festsetzung der Höhe der Sozialhilfeleistungen
- Rückforderung und Kostenersatz von Sozialhilfeleistungen
Die Sozialämter legen den Widerspruch der Regierung von Unterfranken als zuständige Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.
Die Regierung von Unterfranken überprüft als Widerspruchsbehörde die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs. Sie erlässt einen Widerspruchsbescheid, der je nach Sach- und Rechtslage die Zurückweisung, die Stattgabe, die Teilstattgabe des Widerspruchs oder die Einstellung des Widerspruchsverfahrens beinhaltet.
Nach Erlass der Widerspruchsentscheidung der Regierung von Unterfranken kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage zum Bayer. Sozialgericht in 97070 Würzburg, Ludwigstr. 33 erhoben werden.
Der Widerspruchsführer hat auch die Möglichkeit, bei dem Sozialgericht "Untätigkeitsklage" zu erheben, wenn über seinen Widerspruch nicht in angemessener Frist entschieden wird - nicht jedoch vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
- Regierung von Unterfranken
Ansprechpartner
Sozialhilfe - Widerspruchsverfahren
Zimmer: H 7, H 61, H67
Telefon: 0931 380-1079, -1080 , -1072 und -1067
Fax: 0931 380-2079, -2080, -2072 und - 2067
E-Mail: soziales@reg-ufr.bayern.deHausanschrift
Peterplatz 9
97070 WürzburgPostanschrift
Postfach 63 49
97013 WürzburgTelefon (09 31) 3 80 - 00Fax (09 31) 3 80 - 22 22E-Mail
poststelle@reg-ufr.bayern.deWebseite
http://www.regierung.unterfranken.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 8:30 11:30 13:30 15:00 DI 8:30 11:30 13:30 15:00 MI 8:30 11:30 13:30 15:00 DO 8:30 11:30 13:30 15:00 FR 8:30 12:00 Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
Für die Widerspruchseinlegung ist die Schriftform (mit Unterschrift) gesetzlich vorgeschrieben. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift bei der Behörde erhoben werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder bei der Regierung von Unterfranken als Widerspruchsbehörde.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Bescheides) zu erheben.
Für das Widerspruchsverfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, muss das Sozialamt dem Widerspruchsführer die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten erstatten, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
- Sozialgesetzbuch II (SGB II)
- Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
- Sozialgesetzbuch X (SGB X)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)