Straßen- und U-Bahnen; Beantragung der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die
- den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
- einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.
Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.
Für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz sind die Regierungen verantwortlich. Die zuständige Regierung (Planfeststellungsbehörde) wird auf Antrag tätig.
Ablauf des Planfeststellungsverfahrens
Bei der Planfeststellungsbehörde wird die Einleitung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens beantragt.
Die Regierung holt als Anhörungsbehörde die Stellungnahmen der Fachbehörden ein und beteiligt die betroffenen Gemeinden. Sie beteiligt auch die nach Naturschutzrecht anerkannten Vereine sowie die sonstigen in Umweltangelegenheiten anerkannten Vereinigungen (z.B. Landesbund für Vogelschutz, Bund Naturschutz u.a.).
Die Öffentlichkeit wird beteiligt:
- Öffentliche Bekanntmachung
Das Bauvorhaben wird in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht (z.B. an gemeindlichen Anschlagtafeln). - Öffentliche Auslegung
Die Planunterlagen (Vorhabensbeschreibung, Grunderwerbsplan, Grunderwerbsverzeichnis, Lagepläne, technischen Untersuchungen) werden in den betroffenen Gemeinden 1 Monat lang zur Einsicht ausgelegt. - Einwendungsfrist
Bis zu 2 Wochen nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Gemeinde bzw. bei der Regierung schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Einwendungsbefugt ist jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden.Wichtig ist die Einhaltung dieser Frist! Wird diese versäumt, können die Einwände unberücksichtigt bleiben und Rechtsmittel gegen den Planfeststellungsbeschluss sind ausgeschlossen.
Die im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und die rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen Dritter werden in der Regel in einem gesonderten Termin (Erörterungstermin) mit den Behördenvertretern und Einwendungsführern behandelt. Dieser Termin wird ebenfalls frühzeitig öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin hat u.a. zum Ziel, Lösungen für mit dem Vorhaben verbundene Konflikte zu finden.
Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erlässt die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss. Dieser wird dem Antragsteller und u.a. denjenigen Einwendungsführern zugestellt, über deren Einwendungen entschieden worden ist. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann unmittelbar Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden. Die Voraussetzungen ergeben sich im Einzelnen aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses.
- Regierung von Unterfranken - Schienen- und Straßenverkehr
Ansprechpartner
Straßen- und U-Bahnen; Planfeststellung
Telefon +49 (0)931 380-1208
Fax +49 (0)931 380-2208
E-Mail wirtschaft.landesentwicklung.verkehr@reg-ufr.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr MI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr FR 8:30 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
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Peterplatz 9
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Bau oder wesentliche Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen.
Mit dem Bau darf in der Regel erst begonnen werden, wenn vorher ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. Bis zu 2 Wochen nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Gemeinde bzw. bei der Regierung schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Eine Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden.
Verwaltungskosten fallen für Einwendungsführer i.d.R. nicht an. Ausnahmen bilden Auslagen für angeforderte Kopien, Niederschriften u.ä. Eigene Aufwendungen des Einwendungsführers (z.B. Rechtsanwaltskosten) sind von diesem selbst zu tragen.
Planfeststellungsverfahren der Regierung von Unterfranken
Die Regierung von Unterfranken ist Planfeststellungsbehörde nach § 28 PBefG für Vorhaben der Würzburger Straßenbahn.
Unterlagen zu den aktuell laufenden Zulassungsverfahren finden Sie im Downloadbereich "Aktuelle Planfeststellungsverfahren". Bestandskräftige Planfeststellungsbeschlüsse zu früheren abgeschlossenen Zulassungsverfahren finden Sie im Downloadbereich unter „Archiv Planfeststellungsbeschlüsse“. Bitte beachten Sie, dass die elektronische Bereitstellung dieser Unterlagen im Internet eine unverbindliche zusätzliche Serviceleistung darstellt und lediglich informellen Charakter hat. Wir können keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen übernehmen. Wir weisen zu den unter "Aktuelle Planfeststellungsverfahren"“ sowie unter „Archiv Planfeststellungsbeschlüsse“ bereitgestellten Unterlagen darauf hin, dass nur die offiziell bei der Stadt Würzburg ausgelegten Planunterlagen in Papierform sowie die in den dazugehörenden ortsüblichen Bekanntmachungen enthaltenen Angaben rechtsverbindlich sind.
Unter „Aktuelle Planfeststellungsbeschlüsse“ finden Sie die von der Regierung von Unterfranken aktuell erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse.
Aktuelle Planfeststellungsbeschlüsse
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Erweiterung der Straßenbahn in die Stadtbezirke Frauenland und Hubland in Würzburg - in der bisherigen öffentlichen Kommunikation auch als Straßenbahnlinie 6 bezeichnet.
Bekanntmachung des Beschlusses
- Öffentliche Bekanntmachung Amtsblatt der Regierung von Unterfranken vom 11.01.2021 (ca. 135 KB; PDF)
- Öffentliche Bekanntmachung Main-Post vom 11.01.2021 (ca. 280 KB; PDF)
- Ortsübliche Bekanntmachung Stadt Würzburg vom 15.01.2021 (ca. 152 KB, PDF)
Planfeststellungsbeschluss
Festgestellte Planunterlagen
Aktuelle Planfeststellungsverfahren
Aktuell keine laufenden Verfahren
Archiv Planfeststellungsbeschlüsse
Stand: 16.01.2021
Redaktionell verantwortlich: Regierung von Unterfranken