Kaminkehrerwesen; Kehrbezirksausschreibungen im Regierungsbezirk Unterfranken
Die Regierung von Unterfranken teilt die Kehrbezirke ein und bestellt nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens die bevollmächtigten Bezirkschornsteinfeger auf einen Kehrbezirk.
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterliegen der Überwachung und Aufsicht durch die Landratsämter und kreisfreien Städte.
Auswahlverfahren
Die vollständig und fristgerecht eingegangenen Bewerbungen zur Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auf einen ausgeschriebenen Kehrbezirk werden im Rahmen eines Auswahlverfahrens von der Regierung von Unterfranken in einer Reihenfolge gelistet. Der Auswahlentscheidung ist das spezifische Anforderungsprofil für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zu Grunde zu legen. Die Auswahl zwischen den Bewerbern um den jeweils ausgeschriebenen Kehrbezirk ist gemäß § 9a Abs. 3 SchfHwG nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Die Regierung von Unterfranken kann vor ihrer Auswahl sachkundige Dritte unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu Rate ziehen.
Nicht am Auswahlverfahren beteiligt werden die Bewerbungen von Bewerbern, die fachlich nicht geeignet sind, die die persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung der ihnen zu übertragenden Aufgaben nicht gewährleisten sowie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht nachgewiesen haben oder die andere Voraussetzungen für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht erfüllen. Auch zum Bewerbungsschluss nicht vollständig vorliegende Bewerbungen können unberücksichtigt bleiben.
Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird der am besten geeignete Bewerber von der Regierung von Unterfranken benachrichtigt. Innerhalb einer Woche (Eingang Regierung von Unterfranken) nach Erhalt der Auswahlentscheidung (E-Mail!) muss der Bewerber die Annahme des Kehrbezirks und die vorgesehene Bestellung schriftlich bestätigen.
Falls der ausgewählte Bewerber bereits Inhaber eines Kehrbezirks ist, muss gleichzeitig mit der Annahmeerklärung der Antrag auf Aufhebung der Bestellung für den bisherigen Kehrbezirk gestellt werden.
Zuständiger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
Ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger können Sie - bis auf wenige Ausnahmen - auf den Internetseiten der Kaminkehrer-Innung Unterfranken (siehe unten) feststellen.
Die Kaminkehrer-Innung Unterfranken, Kirchplatz 3, 97228 Rottendorf, Tel.: 09302/2187 ist zu den Bürozeiten am Dienstag von 14:00 bis 18:00 Uhr und am Donnerstag von 14:00 bis 17:00 Uhr erreichbar.
Sofern Sie auf der Internetseite der Kaminkehrer-Innung nicht fündig werden sollen, können Sie sich auch an das zuständige Landratsamt bzw. die zuständige kreisfreie Stadt oder auch an die Regierung von Unterfranken wenden.
- Regierung von Unterfranken - Energiewirtschaft, Handel und GewerbeHausanschrift
Peterplatz 9
97070 WürzburgTelefon 0931/380-1093Fax 0931/380-2093E-Mail
wirtschaft.landesentwicklung.verkehr@reg-ufr.bayern.de
Aktuelle Kehrbezirksausschreibungen
-
Die Ausschreibungen der zu besetzenden Kehrbezirke werden hier und, wenn es zeitlich vertretbar ist, im Amtsblatt der Regierung von Unterfranken veröffentlicht:
- Kehrbezirk Aschaffenburg-Stadt 3 zum 01.02.2025 und
Kehrbezirk Würzburg-Land 7 (Margetshöchheim) 01.02.2025 - Kehrbezirk Bad Kissingen 10 (Hammelburg 1) zum 01.04.2025
Weitere Dokumente:
- Bewertungsformular für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk in Bayern
- Anforderungen für die Bestellung als bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger/in für einen Bezirk in Bayern
- Erklärung zu den persönlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren für eine Tätigkeit als bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger/in
- Bestätigung für ehrenamtlichen aktiven Dienst bei einer Freiwilligen Feuerwehr oder Werkfeuerwehr im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren für eine Tätigkeit als bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger/in
- Kehrbezirk Aschaffenburg-Stadt 3 zum 01.02.2025 und