Regulierung Strom- und Gasnetzentgelte
In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der sog. Beschleunigungsrichtlinien zum EU-Binnenmarkt wurde mit Inkrafttreten des neuen Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom Juli 2005 den Regulierungsbehörden u. a. die Aufgabe übertragen, die Entgelte für den Netzzugang bei der leitungsgebundenen Versorgung mit Strom und Gas (Netzentgelte) zu regulieren.
Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
Die Aufgaben der Regulierungbehörde nehmen die Bundesnetzagentur sowie die Landesregulierungsbehörden wahr. Zuständig sind die Landesregulierungsbehörden dabei für alle Energieversorgungsunternehmen mit weniger als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden, deren Netze nicht über die jeweilige Landesgrenze hinausreichen.
Die Regierung von Unterfranken ist im Hinblick auf die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) unterstützende Behörde der Regulierungskammer des Freistaates Bayern und wird für diese im Rahmen eines organisationsrechtlichen Mandates tätig. Die Unterstützungsleistungen erstrecken sich insbesondere auf die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungstätigkeiten bei den zu regulierenden Netzbetreibern und die Vorbereitungen der durch die Regulierungskammer zu treffenden Entscheidungen.
Die Entscheidungen der Regulierungskammer sind auf der zentralen Internetseite der Bayerischen Landesregulierungsbehörde veröffentlicht. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zur Regulierung der Energieversorgungsnetze sowie zu den Aufgaben der Landesregulierungsbehörden.
Eine Überprüfung der Endkundenpreise fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Regulierungsbehörden. Einwände gegen überhöhte Entgelte für Endverbraucher werden weiterhin von den jeweiligen Landeskartellbehörden oder den Zivilgerichten geprüft. Dem Bundeskartellamt obliegt die Überprüfung, soweit es sich um die Energiepreise von bundesweit tätigen Energieversorgern handelt.
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