Landesplanung
Aufgabe der Landesplanung ist es, den Gesamtraum des Freistaates Bayern und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen sowie Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen (Art. 1 BayLplG).
Die oberste Landesplanungsbehörde ist in Bayern das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (BayStMWi) und ist für den Vollzug des Raumordnungsrechts auf Landesebene und insbesondere für das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) zuständig.
Die höheren Landesplanungsbehörden sind in Bayern die jeweiligen Bezirksregierungen und vertreten die landesplanerischen Belange in den jeweiligen Regierungsbezirken.
Ferner geben die Landesplanungsbehörden wichtige Impulse für die Strukturentwicklung in ganz Bayern und in seinen Teilräumen, z.B. durch die Förderung regionaler Initiativen und deren Projekte. Auch die kontinuierliche Raumbeobachtung zählt zu ihren Aufgaben.
Zu den Kernaufgaben der höheren Landesplanungsbehörde und damit des Sachgebiets 24 - Raumordnung, Landes- und Regionalplanung der Regierung von Unterfranken zählen z. B.
- Raumordnungsverfahren (Art. 24 ff BayLplG) zu Fachmarktzentren, Windparks, Golfplätzen, Erdgas- und Stromleitungen, Straßenbau
- landesplanerische Stellungnahmen (Art. 27 BayLplG) im Rahmen von z. B. Planfeststellungsverfahren, Einzelhandels- oder Bodenschatzabbauvorhaben, Bauleitplanungen, Städtebaulichen Entwicklungskonzepten oder Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung wie Flurneuordnungen, Dorferneuerungen oder der Integrierten ländlichen Entwicklung
- Raumbeobachtung, z. B. Unterfranken in Zahlen oder im Bereich der Demografie
- Rechts- und Fachaufsicht über die Regionalen Planungsverbände sowie
- Ausarbeitung und Fortschreibung der Regionalpläne
Die gesetzlichen Grundlagen bilden das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG), das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und die Regionalpläne (Regionalpläne in Unterfranken). Sie sind die wesentlichen Instrumente zur Verwirklichung des Leitziels bayerischer Landesentwicklungspolitik: Die Erhaltung und Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen.
Kernelement in Verbindnung mit den Bundes- Fach- und kommunalen Planungen ist das Gegenstromprinzip (Grafik): "Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume ist in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einzufügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums hat die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen." (Art. 1 Abs. 3 BayLplG)
Inhalte des Landesentwicklungsprogramms und der Regionalpläne sind (vgl. Art. 19 und 21 BayLplG)
- die Einteilung in Regionen (nur LEP)
- Festlegung Zentraler Orte
- Gebietskategorien sowie
- landesweit (LEP) bzw. regionsweit (Regionalpläne) bedeutsame Festlegungen insb. zu Siedlungsstruktur, Verkehr, Wirtschaft, Energieversorgung, Sozialwesen, Gesundheit, Bildung, Kultur und Freiraumsicherung, sofern diese fachrechtlich nicht anderweitig gesichert sind.
Die Raumstrukturkarte für Unterfranken beinhaltet neben Ländlichem Raum, Ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen, Verdichtungsraum auch die zentralen Orte aller Versorgungssstufen:
Die planerischen Vorgaben (Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung, sonstige Erfordernisse der Raumordnung gem. Art. 2 BayLplG) gelten in erster Linie für die Verwaltung mit ihren verschiedenen Planungsträgern.
Dabei sind die Ziele der Raumordnung von allen öffentlichen Stellen zu beachten und begründen für die Bauleitplanung eine Anpassungspflicht. Grundsätze und sonstige Erfordernisse (z. B. landesplanerische Stellungnahmen, Ergebnisse von Raumordungsverfahren oder in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung bei Regionalplanfortschreibungen, vgl. Art. 2 BayLplG) sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Die Vorgaben bilden den Rahmen und die Grundlage für Planungen und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden nach den jeweiligen Fachgesetzen. Diese können sich unmittelbar an den Bürger richten. So erfolgt die Umsetzung der Vorgaben in den Gemeinden durch die Bauleitplanung. Die Vorgaben der Landesplanung erhalten also gegenüber dem Bürger erst durch vermittelnde Planungsakte oder Fachgenehmigungen (z.B. Bebauungsplan, Baugenehmigung im Außenbereich oder Planfeststellungsverfahren) Verbindlichkeit. Sie sind aber eine zuverlässige Orientierungshilfe zur Absicherung und Einbindung für die raumbezogenen Entscheidungen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaftsunternehmen.
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