Raumordnung ist die zusammenfassende, übergeordnete und überörtliche Planung und Ordnung des Raums. Ihre planerischen Vorgaben (Grundsätze, Ziele und sonstige Erfordernisse der Raumordnung) gelten in erster Linie für die Verwaltung mit ihren verschiedenen Planungsträgern (vgl. § 4 ROG). Diese Vorgaben bilden den Rahmen und die Grundlage für Planungen und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden nach den jeweiligen Fachgesetzen. Diese können sich unmittelbar an den Bürger richten. So erfolgt die Umsetzung der Vorgaben in den Gemeinden durch die Bauleitplanung.
Die Vorgaben der Raumordnung erhalten also gegenüber dem Bürger erst durch vermittelnde Planungsakte oder Fachgenehmigungen (z.B. Bebauungsplan, Baugenehmigung im Außenbereich oder Planfeststellungsverfahren) Verbindlichkeit. Sie sind aber eine zuverlässige Orientierungshilfe zur Absicherung und Einbindung für die raumbezogenen Entscheidungen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaftsunternehmen.