Die Härtefallregelung kann angewendet werden, wenn Schülerinnen und Schüler sowie Personen, die keine Schule mehr besuchen, mit nichtdeutscher Mutter- bzw. Herkunftssprache in ihrem bisherigen Werdegang keine Möglichkeit hatten, den erforderlichen Leistungsstand in Englisch zu erwerben.
Die Voraussetzung für die Zuerkennung des Härtefalles ist also gegeben, wenn das Fehlen entsprechender Kenntnisse von den Schülerinnen und Schülern oder ihren Erziehungsberechtigten nicht selbst zu vertreten ist.
Sie liegt im Allgemeinen vor, wenn Schülerinnen und Schüler während des Besuchs einer deutschen Schule vom Fach Englisch befreit waren. Sie ist in der Regel nicht gegeben, wenn Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 eine deutsche Schule besuchen (Mittelschule, Gymnasium, Realschule, Wirtschaftsschule oder eine entsprechende Förderschule, die nach dem Lehrplan der allgemeinen Schulen unterrichtet) und in zumutbarer Weise die notwendigen Englischkenntnisse erlangen konnten, indem sie dort dem Unterricht etwa nach vorausgegangener Förderung in einer Deutschklasse oder durch Besuch eines Intensivkurses Deutsch ausreichend zu folgen vermochten.
Im Sinne der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler muss darüber hinaus geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Schülerinnen und Schüler an den - etwa im Ausland - vorher besuchten Schulen in der englischen Sprache unterrichtet worden sind.
Über die Zuerkennung der o. g. Härtefallregelung entscheiden die Regierungen in eigener Zuständigkeit.
Es bestehen zwei Möglichkeiten zur Anerkennung einer anderen modernen Fremdsprache:
- Zum einen können die geforderten Sprachkenntnisse durch ein vom Staatsministerium allgemein anerkanntes Sprachzertifikat nachgewiesen werden.
- Zum anderen können die Sprachkenntnisse gemäß § 28 Abs. 10 Mittelschulordnung (MSO) in der Muttersprache im Rahmen der besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule nachgewiesen werden, wenn das Staatsministerium für die jeweilige Muttersprache einen Leistungstest und Prüfungsaufgaben anbietet.
Zur Beratung der Schülerinnen und Schülerinnen stehen Musterprüfungen auf der mebis Lernplattform zur Verfügung (siehe unter "Weiterführende Links").
Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen und Berufsfachschulen sowie Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, müssen ihre Zulassung bis einschließlich 1. März bei der Mittelschule, die eine Jahrgangsstufe 9 führt und in deren Einzugsbereich sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, beantragen. Die Schulen werden gebeten, die Schülerinnen und Schüler zu Schuljahresbeginn über diese Möglichkeit zu informieren. Im Übrigen sind die Anforderungen des § 28 MSO zu beachten.
Im Übrigen sind Bewerberinnen und Bewerber, bei denen o. g. Härtefallbestimmung Anwendung finden kann, auch dahingehend zu beraten, dass der Nachweis der für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss, den mittleren Schulabschluss der Berufsschule oder Berufsfachschule geforderten Englischkenntnisse gemäß § 28 Abs. 5 MSO im Rahmen der besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule durch Teilnahme an der Einzelprüfung Englisch erbracht werden kann.