Tarifbeschäftigte an Schulen; Beantragung einer Teilzeitbeschäftigung oder Sonderurlaub
Im Rahmen der tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen können Tarifbeschäftigte an Schulen eine Teilzeitbeschäftigung oder Sonderurlaub beantragen.
Die Regierung ist für das tarifliche Personal (z. B. Verwaltungsangestellte, Ganztagsbetreuungskräfte, Drittkräfte) das an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen, Beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen / Berufsoberschulen) sowie an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrer/-innen und Förderlehrer/-innen beschäftigt ist, zuständig.
Das Landesamt für Schule ist für das tarifliche Personal an staatlichen Gymnasien (einschließlich Heimschulen, Studienkollegs und Kollegs), Realschulen und Beruflichen Oberschulen zuständig.
Tarifbeschäftigte haben nach tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Eine solche Teilzeitbeschäftigung oder Sonderurlaub ist bei der zuständigen Regierung zu beantragen.
- Regierung von Unterfranken - Schulpersonal
Ansprechpartner
Personalrecht für tariflich Beschäftigte an Schulen und Schulämtern
Telefon +49 (0)931 380-1348
Fax +49 (0)931 380-2348
E-Mail schulpersonal@reg-ufr.bayern.deDen für Sie zuständigen Ansprechpartner und dessen Sprechzeiten finden Sie in dieser Liste [Dateiformat: pdf].
Öffnungszeiten allgemein
MO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr MI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr FR 8:30 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
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Die/der Beschäftigte reicht den Antrag über die Schulleitung und das Staatliche Schulamt (bei Beschäftigungen an Grund- und Mittelschulen) bei der Regierung ein.
Die Regierung entscheidet über den Antrag und ändert gegebenfalls den Arbeitsvertrag ab bzw. gewährt den Sonderurlaub.
Die Antragsunterlagen sollen frühzeitig vor den vom Staatlichen Schulamt bzw. von der Regierung gesetzten Terminen erfolgen.
- § 11 Abs. 2 Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
- § 28 Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
- § 8 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
- Beurlaubung; Beantragung durch Arbeitnehmer des Freistaats Bayern
- Teilzeitbeschäftigung; Beantragung durch Arbeitnehmer des Freistaats Bayern
- Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen (ohne Berufliche Oberschulen); Beantragung von Teilzeitbeschäftigung, Freistellungsmodell und Altersteilzeit