Der Schulträger kann neben Trägerverwaltungskosten auch einen noch verbleibenden Betrag aus der Vergütung für den notwendigen Personalaufwand geltend machen. Hierzu hat der Schulträger die entsprechenden Zahlfälle des Landesamtes für Finanzen (mit Personalnummern) der entsprechenden Lohnabrechnung gegenüberzustellen. Die entsprechenden Nachweise sind für eine Überprüfung bereitzuhalten. Ein möglicher Überschuss aus der Vergütung für den Personalaufwand ist anzurechnen. Nicht berücksichtigungsfähig ist der Schulaufwand nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Art 34 Satz 1 BaySchFG.
Es können tatsächliche und notwendige Aufwendungen nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG bis höchstens 40 EUR im Monat pro Schülerin bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 KraSO geltend gemacht werden. Diese Gesamtkosten dürfen die anteiligen Kosten für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und für den vorschulischen Bereich nicht berücksichtigen.
Für die Abrechnung ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2028 gilt eine Übergangsregelung. Diese soll den Schulen, die bis zum maßgeblichen Stichtag Schulgeld erhoben haben, die Umstellung auf die neue Förderung erleichtern und die Anpassung der Kostenstruktur an die neue Förderung ermöglichen.
Schülerinnen und Schüler ohne Förderbedarf sind von der Härteregelung nicht umfasst. Die Härteregelung gilt nicht für den vorschulischen Bereich. Es können im Rahmen der Härteregelung lediglich Kosten für die Schule angesetzt werden. Unter Umständen hat der Träger die Kosten zwischen den verschiedenen Einrichtungen (z.B. Schulvorbereitender Einrichtung und Schule) sachgerecht aufzuteilen (z. B. anhand des Förderbescheids bei den Personalkostenerstattungsfällen, Flächenschlüssel, Schülerzahl etc.).