Naturschutzgebiet; Beantragung einer Befreiung von einem Verbot
Von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung kann auf Antrag Befreiung gewährt werden.
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Von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung kann auf Antrag Befreiung gewährt werden.
Eine Befreiung wird benötigt, wenn von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung wie insbesondere,
abgewichen werden soll.
Öffnungszeiten allgemein
MO | 8:30 - 11:30 Uhr | 13:30 - 16:00 Uhr |
DI | 8:30 - 11:30 Uhr | 13:30 - 16:00 Uhr |
MI | 8:30 - 11:30 Uhr | 13:30 - 16:00 Uhr |
DO | 8:30 - 11:30 Uhr | 13:30 - 16:00 Uhr |
FR | 8:30 - 12:00 Uhr |
Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
Eine Befreiung kann gemäß Art. 56 BayNatSchG, § 67 BNatSchG im Einzelfall erteilt werden, wenn
Ihren Antrag stellen Sie mit einem formlosen Schreiben an der zuständigen Regierung. Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist in aller Regel die Regierung, in deren Bereich das Naturschutzgebiet liegt.
Für die Befreiung von den Verboten sonstiger Schutzverordnungen, insbesondere für Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile, sind in aller Regel die unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern bzw. den kreisfreien Städten zuständig.