Gesundheitsfachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Seit 01.07.2023 ist für Anträge auf Anerkennung einer im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung als „Pflegefachmann/Pflegefachfrau“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in“ oder „Altenpfleger/-in“ das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP) alleinzuständig. 

Die Regierung von Unterfranken bleibt für vor dem 01.07.2023 gestellte Anträge weiterhin zuständig. 

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ sowie unter folgendem Link: 
Anerkennung Pflege in Bayern - Bayerisches Landesamt für Pflege

Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit unter einer geschützten Berufsbezeichnung ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.