Tierschutzbehörden, lokale
Aufgabenteilung bei der Genehmigung von Tierversuchen:
- Kreisverwaltungsbehörde: räumliche und organisatorische Voraussetzungen des Tierversuches => Prüfung vor Ort
- Regierung von Unterfranken, Genehmigungsbehörde: Prüfung des Antrags, der wissenschaftlichen Fragestellung, Unerlässlichkeit, der ethischen Vertretbarkeit, Sachkunde der Versuchleiter usw.
- Tierversuchskommission: wissenschaftliche Beratung der Genehmigungsbehörde
Zu 1) die Überwachungsbehörde (hier Kreisverwaltung, Landratsamt, kreisfreie Stadt, hier z.B. Stadt Würzburg)
- Die Überwachungsbehörde genehmigt und prüft Tierhaltungsräume, Stallungen, Tierhäuser und Gehege und genehmigt diese nach § 11 Tierschutzgesetz. Hierfür wird geprüft, ob neben den baulichen und technischen Voraussetzungen auch die organisatorischen Vorbedingungen (z.B. Pflegepersonal) oder die Sachkunde [Dateiformat: pdf] und Zuverlässigkeit des Leiters eines Tierhauses gegeben sind. Zitat:„..Die notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten der Leiterin / des Leiters einer Tierhaltung werden in der Regel nach abgeschlossenem Studium und Promotion im Fach Veterinärmedizin / Zoologie, im Verlaufe von 3 - 5 weiteren Jahren im Rahmen einer Fachtierarztweiterbildung für Versuchstierkunde, der Weiterbildung zum Fachwissenschaftler für Versuchstierkunde (GV-SOLAS: Gesellschaft für Versuchstierkunde, Society for Laboratory Animal Science), der Weiterbildung zum ECLAM-Diplomate (ECLAM: European College for Laboratory Animal Medcine) beziehungsweise entsprechend der FELASA Cat.D (FELASA: Federation of EuropeanLaboratory Animal Science Associations) erworben…”
- Die Überwachungsbehörde prüft anhand von „Vor-Ort-Kontrollen“ nach einschlägiger Risikoanalyse die Tierhaltungen, Versuchstiere und einzelne Projekte, sowie die dazugehörige Dokumentation und stößt die für das Tierwohl notwendigen Änderungen an
- Assoziierte Rechtsbereiche, wie z.B. Tierseuchenrecht (Abfertigung von Versuchstieren für den Export ins Ausland etc.), Tierschutz bei Tiertransporten oder Arzneimittelrecht (Abnahme der Hausapotheke des Tierhausleiters) usw. fallen ebenfalls unter den Tätigkeitsbereich der Überwachungsbehörde.
- Kontrolle des Arzneimittel- und Betäubungsmitteleinsatzes
- Entgegennahme der die jährlichen Versuchstiermeldungen
Zu 2) Die Genehmigungsbehörde (Mittelbehörde, Regierung von Unterfranken)
- Bearbeitet, prüft und verbescheidet die Projektanträge (Anzeigen und Genehmigungsanträge)
- Beruft die Tierversuchskommission
- Erstellt Ausnahmegenehmigungen für operative Eingriffe im Tierversuch (nach § 9 (1) Satz 4 TSchG (alt) oder § 16 VersuchstierVO (neu))
- Bündelt und plausibilisiert die jährlichen Versuchstiermeldungen
Zu 3) Die Tierversuchskommission (auch Ethikkommission, Kommission nach § 15 usw.)
Die Kommission unterstützt die Behörde,
- Diskutiert das eingereichte Projekt
- Gibt eine Stellungnahme zu dem Versuchsvorhaben ab
- Kernfragen (nicht abschließend!) Unerlässlichkeit des Versuches, Ethische Vertretbarkeit des Versuches.
- Kommissionssitzungen und –arbeit folgt einer „Satzung“
- Regierung von Unterfranken - VeterinärwesenHausanschrift
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