Strahlenschutz, Medizinprodukte Betreiben, Kompetenzzentrum Röntgen

Das Dezernat 22 überwacht insbesondere den Betrieb von Medizinprodukten. Hierbei wird die Einhaltung der Betriebsvorschriften und der sicherheitstechnischen Kontrollen durch den Betreiber für den Einsatz von medizinisch-technischen Geräten, wie z. B. Ultraschallgeräten, medizinischen Lasern, Infusionspumpen, aber auch von elektrisch verstellbaren Pflegebetten, die ebenfalls unter den Begriff der medizinisch-technischen Geräte fallen, kontrolliert. Außerdem wird die hygienische Aufbereitung, d.h. die Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von angewendeten medizinischen Instrumenten überprüft. Dadurch wird sichergestellt, dass durch deren Betrieb weder Anwender noch Patienten gefährdet werden. 

Zu den Aufgaben dieser Organisationseinheit zählen unter anderem die Überprüfung der Einhaltung von Regelungen zum Schutz vor Röntgen- und nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV). Insbesondere fallen hierunter Anzeige- und Genehmigungsverfahren von Röntgenanlagen, das Ausstellen von Fachkundebescheinigungen für den Betrieb von technischen Röntgenanlagen sowie die Überwachung der Betriebsvorschriften von Röntgenanlagen und Sonnenstudios (Solarien).
Auch Geräte, die in Kosmetikstudios (Ultraschallgeräte, Laser, IPL, Hoch- und Niederfrequenzgeräte) und Fitnesscentern (EMS-Geräte) mit nichtionisierender Strahlung  für die nichtmedizinische Anwendung verwendet werden, unterliegen einem Anzeigeverfahren.

Als Teil des Dezernats 22 wurde am 01.04.2021 die Organisationseinheit "Kompetenzzentrum Röntgen - Wissen und Vollzug" gebildet. 

Hier werden für ganz Bayern folgende Anträge und Anzeigen bearbeitet:

  • Bescheinigung der Fachkunde nach der Fachkunde-Richtlinie Technik nach § 47 StrlSchV
  • Genehmigungen Teleradiologie nach § 12 Absatz 1 Nr. 4
  • Genehmigungen Früherkennungsuntersuchungen (Mammographie-Screening) nach § 12 Absatz1 Nr. 4
  • Anzeigen nach § 22 StrlSchG: Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
  • Anzeigen nach § 26 StrlSchG: Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler (effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr)
  • Zulassung von E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen Medien nach § 63 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV zur Durchführung der Unterweisung