Betriebssicherheit, Gefahrstoffe, Biostoffe

Das Dezernat 23 ist für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen), sowie für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen im Regierungsbezirk zuständig. Als Gefahrstoff wird allgemein jeder Stoff (fest, flüssig oder gasförmig) bezeichnet, der für die Beschäftigten ein Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko darstellt. Biologische Arbeitsstoffe sind im weitesten Sinne Mikroorganismen und/oder Krankheitserreger. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen neben explosionsgefährdeten Bereichen auch Tankstellen, Füllanlagen (Anlagen zum Abfüllen von Druckgasen in Druckgeräte), Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten von mehr als 10.000 Litern, Dampfkessel-, Druckbehälter- und Aufzugsanlagen. Diese technischen Anlagen unterliegen wegen ihres Gefahrenpotenzials einer besonderen Überwachungspflicht.

Für folgende Aufgabenbereiche ist das Dezernat 23 zuständig:

  • Grundsatzfragen zur Gefahrstoffverordnung, Biostoff- und Betriebssicherheitsverordnung
  • Grundsatzfragen zum Brand- und Explosionsschutz
  • Durchführung von Schädlingsbekämpfungen / Begasungen:

- Erteilung von Erlaubnissen,

- Erteilung von Befähigungsscheinen zur Durchführung von Schädlingsbekämpfungen

- Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung von Begasungen

  • Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen (gemäß BetrSichV):

- Beteiligung im Genehmigungsverfahren nach BImSchG

- Bearbeitung von Anfragen

- Behandlung von Mängelberichten der Zugelassenen Überwachungsstellen bei Aufzugsanlagen

- Anordnungen von Prüfungen

- Überwachung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen

- Überwachung und Kontrolle des Arbeitsschutzes, der Anlagensicherheit, sowie des Explosionsschutzes bei überwachungsbedürftigen Anlagen

  • Erteilung von Erlaubnissen für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von überwachungsbedürftigen Anlagen (bspw. Tankstellen, Füllstellen, Dampfkessel- und Lageranlagen) nach §18 BetrSichV