Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber (ANKER); Betrieb
Der Freistaat Bayern unterhält Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Asylgesetz (AsylG), welche durch die Regierungen errichtet und betrieben werden.
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Der Freistaat Bayern unterhält Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Asylgesetz (AsylG), welche durch die Regierungen errichtet und betrieben werden.
Nach § 44 AsylG sind die Länder zur Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen verpflichtet. In Bayern ist dies durch Art. 2 Abs. 1 Aufnahmegesetz (AufnG) und § 4 Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) umgesetzt. Zum 1. August 2018 wurden die Aufnahmeeinrichtungen in folgende ANKER umgewandelt:
ANKER Mittelfranken bestehend aus der ANKER-Einrichtung Zirndorf sowie den Unterkunfts-Dependancen in Nürnberg und Zirndorf,
Die Bestimmung des für die Aufnahme eines Ausländers zuständigen ANKERs richtet sich nach § 46 AsylG. Die Zuständigkeit bestimmt sich hiernach unter Berücksichtigung bestimmter Aufnahmequoten, der Verfügbarkeit freier Aufnahmeplätze, sowie der Zuständigkeiten der Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hinsichtlich der Bearbeitung der Asylanträge. Dies erfolgt unter Anwendung des IT-gestützten Verteilsystems EASY (Erstverteilung von Asylbegehrenden).
Weitere Informationen zur Ankereinrichtung Unterfranken (Zahlen, Daten, Fakten) finden Sie hier.
Die Datenschutzerklärung im Zusammenhang mit der Videoüberwachung der Ankereinrichtung Unterfranken in Gelderheim finden Sie hier: Datenschutzerklärung Videoüberwachung Ankereinrichtung Unterfranken.